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Aktuelles aus Rechnungswesen & Recht

Neue Standards, Gesetzesänderungen und Praxishinweise — verständlich erklärt.

10. Juni 2026Allgemein

Nachhaltigkeitsberichterstattung Schweiz: Bundesrat eröffnet Vernehmlassung zum neuen NUFG

Am 1. April 2026 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zum Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung (NUFG) eröffnet. Die Vorlage orientiert sich eng am finalen EU-Omnibus: Künftig sind nur noch rund 100 statt bisher 200 Unternehmen berichtspflichtig — neu jedoch mit obligatorischer externer Prüfung. Was das für Schweizer Unternehmen bedeutet.

Der Bundesrat hat am 1. April 2026 die Vernehmlassung zu einem neuen Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung (NUFG) eröffnet. Es soll die geltenden Bestimmungen zur nichtfinanziellen Berichterstattung im Obligationenrecht (Art. 964a ff. OR) ablösen und die Schweizer Regeln an die jüngsten europäischen Entwicklungen angleichen.

Hintergrund ist der EU-Omnibus: Nachdem die Europäische Kommission Anfang 2025 weitreichende Vereinfachungen angekündigt hatte, setzte der Bundesrat die Revision der Schweizer Vorgaben bewusst aus — längstens bis Frühjahr 2026 —, um sie auf das definitive EU-Recht abstimmen zu können. Der nun vorliegende Entwurf ist eng an die finalisierte EU-Regelung angelehnt.

Der Anwendungsbereich wird deutlich enger gefasst: Statt der bisher rund 200 Unternehmen sollen künftig nur noch etwa 100 grosse Unternehmen berichtspflichtig sein. Die Pflicht selbst bleibt inhaltlich bestehen — berichtet werden weiterhin Risiken und Massnahmen in den Bereichen Umwelt, Soziales und Arbeitnehmerbelange, Menschenrechte sowie Korruptionsbekämpfung.

Neu ist eine zentrale Verschärfung: Der Nachhaltigkeitsbericht der betroffenen Unternehmen muss künftig durch eine externe Prüfgesellschaft überprüft werden. Eine solche Prüfpflicht kennt das geltende Schweizer Recht bislang nicht.

Handlungsempfehlung: Unternehmen sollten frühzeitig klären, ob sie nach den neuen Schwellenwerten noch in den Anwendungsbereich fallen. Wer entlastet wird, kann gleichwohl aus Sicht von Investoren, Banken oder Geschäftspartnern zu einer freiwilligen Berichterstattung gehalten sein. ProSwiss Consultancy unterstützt Sie bei der Betroffenheitsanalyse und beim Aufbau einer prüfungsfähigen Datengrundlage.

9. Juni 2026HGB

HGB & CSRD nach dem EU-Omnibus: stark reduzierte Berichtspflichten — was Schweizer Unternehmen mit deutschen Töchtern wissen müssen

Der EU-Omnibus hat die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) grundlegend entschärft. Mit der im EU-Amtsblatt veröffentlichten Richtlinie (EU) 2026/470 gelten die Nachhaltigkeitsberichtspflichten künftig nur noch für sehr grosse Unternehmen. Für viele Schweizer Konzerne mit deutschen Tochtergesellschaften ändert sich die Betroffenheit erheblich.

Die CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive, EU 2022/2464) hatte die bisherige Non-Financial Reporting Directive (NFRD) abgelöst und den Kreis berichtspflichtiger Unternehmen zunächst stark ausgeweitet; Deutschland setzt die Vorgaben über eine Änderung des HGB um. Mit dem sogenannten EU-Omnibus wurde dieser Anwendungsbereich Anfang 2026 jedoch wieder erheblich verkleinert.

Die entscheidende Änderung: Mit der Richtlinie (EU) 2026/470 — am 26. Februar 2026 im Amtsblatt der EU veröffentlicht, nachdem das Europäische Parlament den Trilog-Ergebnissen am 16. Dezember 2025 zugestimmt hatte — gilt die CSRD künftig nur noch für Unternehmen mit mehr als 1000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von über 450 Mio. Euro. Unternehmen unterhalb der Schwelle von 1000 Mitarbeitenden fallen ab 2027 aus der Berichtspflicht heraus. Die Mitgliedstaaten haben die Änderungen bis zum 19. März 2027 in nationales Recht umzusetzen.

Damit ist die früher kommunizierte Staffelung überholt: Die ursprünglich vorgesehene Ausweitung auf grosse Kapitalgesellschaften (ab Geschäftsjahr 2025) und auf börsennotierte KMU (ab 2026) entfällt. Für Unternehmen der ersten Welle, die erstmals für das Geschäftsjahr 2024 berichten sollten, bestehen optionale Übergangsfristen: Macht der jeweilige Mitgliedstaat davon Gebrauch, müssen sie erstmals für das Geschäftsjahr 2027 berichten.

Für Schweizer Unternehmen mit deutschen Tochtergesellschaften bedeutet das vor allem Entlastung: Viele Töchter, die nach den alten Schwellen betroffen gewesen wären, fallen nun aus der direkten Berichtspflicht. Nur sehr grosse deutsche Einheiten müssen weiterhin einen Nachhaltigkeitsbericht nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) erstellen — oder nachweisen, dass der Konzernabschluss der Muttergesellschaft gleichwertige Angaben enthält.

Wo eine Pflicht bestehen bleibt, gilt unverändert das Konzept der «doppelten Wesentlichkeit»: Berichtet werden sowohl die Auswirkungen der Geschäftstätigkeit auf Umwelt und Gesellschaft als auch die finanziellen Risiken, die sich aus Nachhaltigkeitsthemen für das Unternehmen ergeben. Die ESRS gliedern sich weiterhin in übergreifende Standards (ESRS 1 und 2) sowie themenspezifische Standards für Umwelt (E1–E5), Soziales (S1–S4) und Governance (G1).

Handlungsempfehlung: Schweizer Gruppen sollten ihre Betroffenheit anhand der neuen Schwellenwerte neu beurteilen — in vielen Fällen reduziert sich der Aufwand deutlich. Gleichzeitig kann eine freiwillige Berichterstattung von Banken, Investoren oder Grosskunden weiterhin erwartet werden. ProSwiss Consultancy begleitet Sie bei der Neubeurteilung der Betroffenheit und beim Aufbau der Datengrundlage.

3. Juni 2026IFRS

IFRS 18: Neue Regeln zur Präsentation von Abschlüssen — warum 2026 bereits das Vergleichsjahr ist

Der IASB hat mit IFRS 18 den bisherigen IAS 1 abgelöst; die EU hat den Standard Anfang 2026 übernommen. Verpflichtend ist er ab dem Geschäftsjahr 2027 — doch weil die Vorjahreszahlen anzupassen sind, ist faktisch bereits 2026 das massgebende Vergleichsjahr. Was das konkret für Schweizer Unternehmen bedeutet, die IFRS anwenden.

Am 9. Mai 2024 hat der International Accounting Standards Board (IASB) IFRS 18 «Presentation and Disclosure in Financial Statements» veröffentlicht. Der Standard ersetzt IAS 1 und ist verpflichtend für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2027 anzuwenden — eine frühere Anwendung ist zulässig. Die EU hat IFRS 18 zwischenzeitlich per Verordnung übernommen (Veröffentlichung im EU-Amtsblatt am 16. Februar 2026), sodass der Standard auch für IFRS-Anwender im EU-Raum verbindlich gilt.

Die grösste Neuerung betrifft die Gewinn- und Verlustrechnung. IFRS 18 führt fünf verpflichtende Kategorien ein, die strikt voneinander zu trennen sind: (1) Operating, (2) Investing, (3) Financing, (4) Income taxes und (5) Discontinued operations. Bisher war die Gliederung der GuV deutlich flexibler. Für viele Unternehmen wird die neue Kategorisierung des Zinsergebnisses und von Dividendenerträgen eine Herausforderung sein — je nach Geschäftsmodell können diese entweder als Operating oder als Investing eingestuft sein.

Neu eingeführt werden auch die sogenannten «Management-defined Performance Measures» (MPMs). Unternehmen, die im öffentlichen Kommunikationsbereich (Investorenpräsentationen, Geschäftsberichte) eigene Kennzahlen wie «Adjusted EBIT» oder «Core Operating Profit» verwenden, müssen diese zukünftig auch im Abschluss ausweisen — mit vollständiger Überleitungsrechnung zu den IFRS-Pflichtpositionen und Erläuterung der Anpassungen.

Wichtig für den Zeitplan: Der erste IFRS-18-Abschluss für das Geschäftsjahr 2027 verlangt angepasste Vergleichszahlen für 2026. Damit ist faktisch bereits das laufende Geschäftsjahr 2026 das massgebende Vergleichsjahr — schon der erste Quartalsbericht 2027 benötigt einen IFRS-18-konformen Vorjahresvergleich. Die Umstellung von Datenmodellen, Berichtsstrukturen und Systemprozessen sollte deshalb bis Ende 2026 abgeschlossen sein.

Handlungsbedarf: Unternehmen sollten jetzt analysieren, wie ihre aktuelle GuV-Gliederung in die fünf IFRS-18-Kategorien überführt werden kann, welche internen Kennzahlen künftig offengelegt werden müssen und welche Systemanpassungen erforderlich sind. Wer früh beginnt, geht deutlich ruhiger in die Erstanwendung. ProSwiss Consultancy unterstützt Sie bei der Analyse und der Übergangsvorbereitung.

2. Juni 2026Swiss GAAP

Swiss GAAP FER: Revision FER 16 und Neuauflage 2026 — was KMU jetzt wissen müssen

Swiss GAAP FER bleibt in Bewegung: Die Stiftung hat die Fachempfehlung FER 16 (Vorsorgeverpflichtungen) überarbeitet — verpflichtend für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2027, eine frühere Anwendung ist zulässig. Zudem erscheint Mitte 2026 eine Neuauflage des gesamten Regelwerks in allen vier Landessprachen. Ein Überblick für KMU, die Swiss GAAP FER anwenden oder einen Umstieg planen.

Die Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (FER) aktualisiert ihre Standards regelmässig, um Praxisfragen zu klären und mit internationalen Entwicklungen Schritt zu halten. Im Zentrum der jüngsten Entwicklungen stehen die Revision der Fachempfehlung FER 16 sowie die Neuauflage des Regelwerks 2026.

FER 16 — Vorsorgeverpflichtungen: Die überarbeitete Fachempfehlung wurde mit Schwerpunkt auf drei Themengebieten überarbeitet — der Behandlung ausländischer Vorsorgepläne, den Angaben zu Schweizer Vorsorgeplänen sowie den Offenlegungen in der Anhangstabelle. Sie ist verpflichtend für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen; eine frühere Anwendung ist zulässig. Für Unternehmen mit Vorsorgeverpflichtungen lohnt sich eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den neuen Angabepflichten.

Neuauflage 2026: Das vollständige Regelwerk erscheint Mitte 2026 in allen vier Landessprachen. Es berücksichtigt neben der revidierten FER 16 auch verschiedene Präzisierungen und die Behebung von Inkonsistenzen, die mit Stand 1. Januar 2026 in den Fachempfehlungen umgesetzt wurden.

Einordnung: Swiss GAAP FER bleibt ein bewusst schlankes, auf Schweizer KMU und mittelgrosse Organisationen zugeschnittenes Regelwerk — ein «True and Fair View» ohne den vollen Umfang von IFRS. Wer einen Umstieg von der reinen OR-Rechnungslegung erwägt, gewinnt damit an Aussagekraft und Vergleichbarkeit, ohne den Aufwand einer vollständigen IFRS-Anwendung.

Für KMU, die bereits Swiss GAAP FER anwenden, empfiehlt sich eine Überprüfung der Anhangsangaben — insbesondere im Hinblick auf die revidierte FER 16. Für Unternehmen, die einen Umstieg planen, ist die aktuelle Neuauflage ein guter Anlass für eine Standortbestimmung. ProSwiss Consultancy führt auf Wunsch eine Gap-Analyse durch und begleitet Sie beim Übergangsprojekt.

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